Satzung

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Satzung des Vereins „Ökumenische Hospizbewegung Offenbach e.V.“

§ 1 Zweck, Aufgabe und Ziel

Zweck, Aufgabe und Ziel des Vereins ist es, schwer erkrankten Menschen im letzten Abschnitt ihres Lebens Fürsorge und Zuwendung zu geben, sei es im häuslichen Bereich, sei es in Einzelfällen im Krankenhaus oder sonstigen Orten einer Unterbringung, um ihnen so ein würdiges Sterben ent-sprechend dem Menschbild des Evangeliums zu ermöglichen.
Die Arbeit wird unterstützt von Kirchengemeinden, Dekanaten, Caritas und Diakonie, Verbänden und der evangelischen Familienbildungsstätte in Zusammenarbeit mit Pflegenden, (also mit) Familien, ambulanten Diensten, Ärztinnen und Ärzten, Pflegern und Krankenschwestern. Ehrenamtliche Helfer/innen insbesondere aus den Gemeinden beider Kirchen sollen gewonnen, ausgebildet und begleitet werden.
Der Verein verfolgt daher ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den in Satz 1 bis 3 sowie die in § 2 genannten Aufgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 2 Aktivitäten

Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:

  • a) Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden sowie deren Angehörigen
  • b) Angebote zur Befähigung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern
  • c) Zusammenarbeit mit öffentlichen und kirchlichen Stellen sowie mit privaten Organisationen
  • d) Notwendige oder wünschenswert erscheinende Maßnahmen für die Betreuung und Versorgung von Sterbenden

Der Verein lehnt jede Art der aktiven Sterbehilfe ab.

§ 3 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ökumenische Hospizbewegung Offenbach e.V.“. Sitz des Vereins ist Offenbach am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

  • a) natürliche Personen ab 18 Jahren
  • b) Kirchengemeinden und juristische Personen

2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Eintritt in den Verein.    

  • a) Die Aufnahme von natürlichen Personen in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über diesen Antrag nach Maßgabe von § 1 dieser Satzung entscheidet. Etwaige Ablehnungsgründe brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden. Der Vorstand teilt die Aufnahme dem Eintretenden zugleich mit Übersendung der Satzung mit. Damit beginnt die Mitgliedschaft.
  • b) Kirchengemeinden und juristische Personen, die die Ziele der Hospizbewegung fördern wollen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über ihre Aufnahme, die ebenfalls schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet:

  • a) Mit dem Tod des Mitglieds.
  • b) Durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen. Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Förderungsmittel be-stehen nicht.
  • c) Durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen bei groben Verstößen gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. - Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Auch im Fall des Ausschlusses bestehen keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung von geleisteten Fördermitteln oder Beiträgen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen der Hospizbewegung zahlen keinen Beitrag.
Korporative Mitglieder und Kirchengemeinden zahlen mindestens das fünffache des Jahresbeitrags für natürliche Personen.

§ 6 Verwendung der Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

  • a) Der Vorstand
  • b) Der Beirat
  • c) Die Mitgliederversammlung

 

  • a) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden sowie zu deren Stellvertreterin oder Stellvertreter können jeweils nur Mitglieder einer Kirche gewählt werden, die der Arbeitsgemeinschaft der Christlichen  Kirchen (ACK) angehört, wobei die Wahl so vorgenommen werden soll, dass jede der beiden großen Kirchen bei einem der beiden Wahlämter repräsentiert wird. Die/der Dekan des Evangelischen und des Katholischen Dekanats Offenbach, sowie die Leitung des Caritasverbandes Offenbach e.V. sowie des Diakonischen Werkes Offenbach – Dreieich – Rodgau haben ein Vorschlagsrecht für die Vorstandswahlen.
  • b) Der Beirat besteht aus je drei von den Dekanaten beider Konfessionen zu benennenden Personen, dazu je eine Vertretung der Caritas, des Diakonischen Werks und der evangelischen Familienbildungsstätte. Weitere Personen können vom Vorstand auf Vorschlag des Beirats berufen werden.
  • c) Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4,1 a-b Genannten.

2. Aufgaben und Geschäftsführung

  • a) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist Dienstvorgesetzter der Hauptamtlichen und überwacht die Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, beruft die Sitzungen des Vorstandes, des Beirats und der Mitgliederversammlung ein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand informiert den Beirat zeitnah über seine Beschlüsse. Der Vorstand tagt mindestens 6 mal jährlich. Er ist mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • b) Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich und ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Beirat ist beratend und unterstützend tätig bei theologischen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinszwecke, bei sich in der Praxis ergebenden Fragen grundsätzlicher Natur, bei Planung von Schulung und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Kräften. - Seine Mitglieder sollen auch für Gespräche mit Mitarbeiter/innen zur Verfügung stehen, soweit diese gewünscht werden.
  • c) Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich und wird von dem/der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich eingeladen. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tritt sein/ihre Stellvertreter/in ein. In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Grundes innerhalb von zehn Tagen durch die/den Vorsitzende/n einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist weiter einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
           Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
  • 1. Wahl des Vorstandes
  • 2. Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
  • 3. Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Haushaltsplans
  • 4. Entscheidung über Ausschluss eines Mitglieds nach § 4,3 c
  • 5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • 6. Satzungsänderung (hierfür ist 2/3-Mehrheit notwendig)

§ 8 Protokollierung der Sitzungen der Vereinsorgane

Alle Organe des Vereins erstellen ein Ergebnisprotokoll über den Verlauf der Sitzungen, das von der/dem Vorsitzenden des Organs sowie Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Es ist in einer fort-laufend nummerierten Sammlung zu verwahren und bei der nächsten Sitzung des Organs von seinen Mitgliedern zu genehmigen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 ihrer satzungsgemäßen Mitglieder. – Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des  steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Caritasverband Offenbach/Main e.V. und an das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e.V., Frankfurt/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Änderung durch die Mitgliederversammlung am 27.4.2023 in Kraft.